Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schwab Bau & Logistik GmbH · Stand: 1. Januar 2025
1. Auftragserteilung
1.1 Fristen
Aufträge sind der Disposition von Schwab Bau & Logistik GmbH telefonisch oder schriftlich bis spätestens 16.00 Uhr zu erteilen. Vorbestellungen haben Vorrang.
1.2 Haftungsausschluss für Wartezeiten
Für allfällige Wartezeiten sowie für daraus entstehende indirekte und direkte Schäden wird keine Haftung übernommen.
1.3 Reservierung
Fahrzeuge, die fest eingemietet werden (mehr als 4 Mulden pro Tag), müssen in jedem Fall spätestens am Vortag frühzeitig reserviert werden.
1.4 Telefonaufzeichnungen
Sämtliche Telefonate können zu Beweis- und Qualitätszwecken aufgezeichnet werden. Der Besitzer bzw. die Inhaberin der eingehenden Telefonnummer haftet in jedem Fall für die über diese Nummer erteilten Aufträge.
2. Umgang mit Mulden und Containern
2.1 Abstellflächen und Bewilligungen
- Das Bereitstellen von genügend Abstellflächen für Mulden und Container ist Sache des Bestellers bzw. der Bestellerin.
- Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Polizeibehörde eine Bewilligung für das Abstellen auf öffentlichem Grund einzuholen.
- Beleuchtung, Absperrungen und Signalisationen zur Sicherung von Mulden und Containern obliegen ebenfalls dem Auftraggebenden.
2.2 Beladung und Sicherheit
- Mulden und Container müssen so beladen sein, dass während des Transports und beim Auf- bzw. Abladen kein Material herunterfallen oder ausfliessen kann.
- Das zulässige Gesamtgewicht des Transportfahrzeugs darf nicht überschritten werden.
- Schutt und ähnliche Materialien dürfen bis maximal 5 cm unterhalb der Oberkante der Mulde geladen werden.
- Für sämtliche Schäden, die durch herunterfallendes oder auslaufendes Material entstehen, haftet ausschliesslich der Auftraggebende.
2.3 Überladene Mulden
Nicht gesetzeskonform beladene Mulden (Überladung nach Volumen oder Gewicht) werden zu Lasten des Auftraggebenden umgeladen. Material, das sich neben oder an den Mulden befindet, wird nur bei entsprechender Auftragserteilung mitgenommen.
2.4 Verschieben von Mulden und Containern
Werden Mulden oder Container durch den Auftraggebenden von Hand oder maschinell verschoben, muss die Zufahrt für das Abhol- bzw. Zustellfahrzeug gewährleistet sein. Abfallcontainer ab 8 m³ dürfen nicht eigenmächtig verstellt werden.
2.5 Einsatz fremder Transporteure
Es ist ausdrücklich untersagt, die von Schwab Bau & Logistik GmbH bereitgestellten Mulden oder Container durch andere Transporteure abholen oder bewegen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung behält sich Schwab Bau & Logistik GmbH rechtliche Schritte gegen den Auftraggebenden und/oder den Transportunternehmer vor.
2.6 Mietkosten
Die Miete sämtlicher Mulden ist gratis, sofern diese mindestens zweimal pro Jahr geleert werden. Bei Nichtgebrauch über ein Jahr werden CHF 730.– (365 Tage à 2.–) pro Mulde/Jahr in Rechnung gestellt. Pressen sind kostenlos, sofern sie mindestens zwölfmal pro Jahr geleert werden.
3. Schäden und Vorkehrungen
3.1 Haftungsausschluss für Grundstücksschäden
Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Mulden auf privatem oder öffentlichem Grund verursacht werden, übernimmt Schwab Bau & Logistik GmbH keine Haftung. Unter jeder Mulde sollte vom Auftraggebenden eine geeignete Unterlage ausgelegt werden.
3.2 Sicherung der Zufahrten und Flächen
Der Auftraggebende muss gewährleisten, dass die Tragfähigkeit des Bodens, Zufahrtswege, Durchfahrtshöhen (mind. 4 m) und Abstützmöglichkeiten sichergestellt sind.
3.3 Beschädigung von Mulden und Containern
Der Auftraggebende haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemässen Umgang entstehen. Presscontainer und ihr Wartungsraum sind wöchentlich gemäss Wartungsvertrag zu reinigen.
4. Deponie und Entsorgung
4.1 Klassierung und Deklaration
Die verbindliche Klassierung der Muldeninhalte sowie die Mengenbestimmung erfolgt durch den Betreiber der Deponie oder Entsorgungsanlage. Der Auftraggebende ist verpflichtet, die Abfallart vollständig und korrekt zu deklarieren.
4.2 Wägen und Gebühren
Beim Wägen können Gebühren anfallen. Diese werden dem Auftraggebenden in Rechnung gestellt.
4.3 Eigentum am Muldeninhalt
Der Muldeninhalt bleibt jederzeit Eigentum des Auftraggebenden.
4.4 Schlechtwetterzuschlag
Ein vom Deponiebetreibenden bestimmter Schlechtwetterzuschlag kann zusätzlich erhoben werden.
5. Sonderabfälle
Für Kadaver oder verwesende Stoffe, Öle, ölhaltigen Aushub, Farben, Chemikalien, Schmutzwasser oder andere grundwassergefährdende Abfälle ist zwingend eine Ablagerungsbewilligung beim zuständigen Amt einzuholen. Für Schäden und Mehrkosten bei Missachtung haftet ausschliesslich der Auftraggebende.
6. Zuschläge
Umstellungen von Mulden werden pro Muldenart und pro Stück verrechnet. Das Auswaschen von Mulden wird mit CHF 150.– pro Mulde in Rechnung gestellt. Zwischenlagerungen von Mulden kosten CHF 50.– pro Mulde und Monat.
7. Rechnungswesen
Die Lieferscheine sind vom Auftraggebenden sofort zu kontrollieren. Reklamationen müssen bis spätestens Ende des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, eingereicht werden. Einwände zu Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ab dem 33. Tag wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die LSVA ist in den Transportkosten inbegriffen. Einzelmulden oder Privatbestellungen sind bei Abholung oder Lieferung bar zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand ist am Sitz der Gesellschaft.
9. Schlussbestimmungen
Diese AGB treten am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Versionen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.